Gemäss Art. 123b Gemeindegesetz (sGS 152.2; abgekürzt GG) veröffentlicht der Rat die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördenmitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bürgerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.
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