Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördenmitglieder

Gemäss Art. 123b Gemeindegesetz (sGS 152.2; abgekürzt GG) veröffentlicht der Rat die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördenmitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäfts­bericht, soweit die Bürgerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.